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Umwelttechnik
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Entsorgung von Gewerbeabfällen
Was sind gewerbliche Siedlungsabfälle?
Gewerbliche Siedlungsabfälle werden in der Praxis auch als „hausmüllähnliche Gewerbeabfälle" bezeichnet. Es sind gewerbliche und industrielle Abfälle, die zwar nicht aus privaten Haushalten stammen, ihnen aber aufgrund ihrer Beschaffenheit oder usammensetzung ähnlich sind. Dazu gehören unter anderem Abfälle aus Papier, Glas, Metall, Holz, Textilien und Kunststoff. Nicht zu den gewerblichen Siedlungsabfällen zählen Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen. Das sind Haus- und Sperrmüll aus Wohnungen, Wohnheimen für Stu-denten und Senioren, Schrebergärten, Wochenendhäusern und allen weiteren der privaten Lebens-führung zuzuordnenden Grundstücks- und Gebäudeteilen, besonders überwachungsbedürftige Abfälle: Sonderabfälle, Abfälle mit gefährlichen Bestandteilen.
Wer ist gewerblicher Abfallerzeuger?
Gewerbliche Abfallerzeuger sind Gewerbetreibende, Industrie, Freiberufler, öffentliche Verwaltungen, Einrichtungen des Gesundheitsdienstes und vergleichbare öffentliche und private Institutionen Die nicht gefährlichen Sonderabfälle sind laut Art. 21 - Gemeindeverodnung über die Abfallbewirtschaftung gleichgestellt mit den Hausabfällen.
Nachstehend eine Auflistung der ensprechenden Abfälle:
- Verpackungsmaterial im Allgemeinen;
- leere Behälter (Fässer, Leergut aus Glas, Plastik und Metall, Blech und Blechdosen u.ä.);
- große und kleine Säcke aus Papier oder Plastik, Papierblätter, Zellophan; Kisten, Pallets;
- Gummi und Kautschuk (Pulver und Teile) und Produkte aus vorwiegend diesen Materialien, Luftschläuche und Reifen ausgenommen;
- Papier, Kunststoffe, Zellophan;
- Verbundmaterial wie plastifiziertes Papier, metallisiertes Papier, Klebefolien, Teerpappe, metallisierte Kunststofffolien u.ä.;
- Produkte und Teile aus Weide und Kork;
- Stroh und Strohprodukte;
- Holzabfälle aus Tischler- und Zimmererarbeiten, Späne und Sägemehl;
- Holzfasern und Holzstoffe, auch feucht, aber schaufelbar;
- Gewebeabfälle aus natürlichen oder synthetischen Fasern, Lumpen, Jute;
- Filze und filzartige Stoffe;
- Leder und Kunstleder;
- thermo- und duroplastische Kunststoffe in festem Zustand sowie diese enthaltende Stoffe;
- Polsterungen, schalldämpfende und wärmeisolierende Stoffe aus natürlichen oder synthetischen Materialien wie Glas- und Mineralwolle, geschäumte Kunststoffe, mineralische Stoffe usw.;
- Teppichbodenbeläge, Linoleum, Tapeten, Böden und Verkleidungen im Allgemeinen;
- Plattenmaterial aus Holz, Gips, Kunststoff u.ä.;
- Bruchstücke und Produkte aus Gips und Kreide (getrocknet);
- Stahlwolle, Eisendraht, Eisenschwamm u.ä.
- Schleifbänder;
- Kabel und Elektromaterial im Allgemeinen;
- Filme und fotografische sowie radiografische Aufnahmen (entwickelt);
- Allgemeine Abfälle aus der Produktion von Lebensmitteln, jedoch nicht im flüssigen Zustand, wie z.B. Kaffee-, Müllerei-, Bäckereiabfälle, verfallene Lebensmittel, auch in Dosen oder verpackt, Abfälle aus Gemüse- und Fruchtverwertung, Käsereien, Ölpressrückstände u.ä.;
- allgemeine pflanzliche Abfälle (Gras, Blumen, Pflanzen, Gemüse usw.), auch aus mechanischen Verarbeitungsanlagen (Schalen, Kerne, Streu, Mahlabfälle usw.);
- tierische und pflanzliche Abfälle aus der extraktiven Verwertung;
- Speisealtöle;
- Informatikzubehör (Artikel 39, Absatz 1, Gesetz Nr. 146 vom 22.2.1994).
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Die entsprechenden Downloads finden Sie links.
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